Die Zielfindungsphase im Architekten- und Ingenieurvertrag

Die Folgen versäumter Vertragszielbestimmungen und Reichweite des Sonderkündigungsrechts nach § 650r BGB

Das Architekten- und Ingenieurrecht führt seit jeher im Bauwesen eine Sonderstellung und stellt für Anwender oftmals ein Buch mit sieben Siegeln dar. Dies nicht zu letzt, da sich bei diesem Vertragtypus Bauparteien für gewöhntlich zu einem frühen Zeitpunkt vertraglich aneinander binden, in welchem sie lediglich vage (finanzielle) Vorstellungen von dem zu verwirklichten Bauvorhaben haben. Erst nach Vertragsschluss werden die Planinhalte geschaffen, weiterentwickelt, konkretisiert und optimiert und damit auch das Vertragsverhältnis auf die Probe gestellt. Mitunter stellten Auftraggeber im Zuge der Vertragsdurchführung fest, dass sie an dem Vertrag nicht weiter festhalten möchten. Im Zuge der Baurechtsreform im Jahr 2018 war der Gesetzgeber bemüht, durch die Sonderregelungen der §§ 650p – 650 t BGB die Bestimmung der Vertragsziele zeitlich weitestmöglich nach vorne zu verlagern und gewährt den Vertragspartnern die Möglichkeit, sich über ein Sonderkündigungsrecht vom Vertrag zu lösen. Die bisherige Praxiserprobung mit unzähligen Einzelfällen hat diese Regelungen auf den Prüfstand gestellt und wirft einige Fragen zum Umfang der Vertragszielbestimmung und den Voraussetzungen und Grenzen des Sonderkündigungsrechtes auf, welchen sich dieses Seminar widmet. Ziel ist es, mit praxisnahen Beispielen die neuen Regelungen einzuordnen und Handlungsempfehlungen im Falle von Konflikten zu liefern.

  1. Einleitung
  2. Vertragszielbestimmung, § 650p Abs. 1 BGB
    1. Dogmatische Einordnung
    2. Wesentliche Planungs- und Überwachungsziele
    3. Einordnung unter die HOAI-Grundleistungen?
    4. Vereinbarung oder Vorlage durch AN
    5. Ansprüche bei mangelhafter/unterbliebener Bestimmung
    6. Vergütung der Leistungen aus der Vertragszielbestimmung
  3. Sonderkündigungsrecht, § 650r BGB
    1. Sonderkündigung durch den AN
    2. Sonderkündigung durch den AG
    3. Sonderfall: Verbraucher
    4. Vorlage „zur Zustimmung“
    5. Abrechnung erbrachter Leistungen
    6. Sonderfall: Vorpreschender Planer
    7. Kündigung durch AN vor Erhalt der Unterlagen? Besprechung des BGH-Urteils VII ZR 862/21
  4. Praxistipps


Das Seminar richtet sich an alle, die mit der Gestaltung und Abwicklung von Architekten- und Ingenieurverträgen befasst sind, allen voran Geschäftsführer und Projektleiter aus Architektur- und Ingenieurbüros, Projektsteuerer/-manager, öffentliche und private Bauherren einschließlich Bauverwaltung, Projektentwickler, Bauträger, Bauunternehmen und (Inhouse-)Baujuristen.


Referent

Dr. Natalie Henrici

Richterin am Landgericht

ist im Landgericht Darmstadt in einer Spezialkammer für Bau- und Architektenrecht und betreut in ihrer kammerinternen Sonderzuständigkeit Honorarstreitigkeiten aus Architekten- und Ingenieurverträgen. Vor ihrer richterlichen Tätigkeit beriet Frau Dr. Henrici über neun Jahre als Rechtsanwältin und davon über sechs Jahre als Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Mandanten aus der Baubranche. In dieser Zeit war Frau Dr. Henrici auch als Syndikusanwältin für die Arcadis Germany GmbH, einen der größten Generalplaner weltweit, tätig und leitete dort u.a. ein internes Schulungsprogramm im Vertrags- und Nachtragsmanagement für Architekten und Ingenieure. Aus der projektorientierten Zusammenarbeit mit Planern, Kalkulatoren, Terminplanern und Bauüberwachern ist Frau Dr. Henrici für ihren Pragmatismus und Praxisbezug bekannt. Frau Dr. Henrici ist bereits seit vielen Jahren wissenschaftlich im Bereich des Architekten- und Ingenieurrechts tätig. Im Jahr 2016 promovierte sie an der TU Darmstadt zu dem Thema „Die Ansprüche und Rechte des mit der Objektüberwachung der Gebäudeerrichtung beauftragten Architekten und Ingenieurs bei Bauablaufstörungen“. Auch hält sie regelmäßig Vorträge und leitet Seminare zu Themen aus dem Bereich des Bau- und Architektenrechts. Im Nomos Kommentar zum Schuldrecht von Dauner-Lieb/Langen kommentiert Frau Dr. Henrici die §§ 650 p bis r BGB, welche auch die Aufmerksamkeit des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs geweckt haben (vgl. VII ZR 862/21).


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Das Architekten- und Ingenieurrecht führt seit jeher im Bauwesen eine Sonderstellung und stellt für Anwender oftmals ein Buch mit sieben Siegeln dar. Dies nicht zu letzt, da sich bei diesem Vertragtypus Bauparteien für gewöhntlich zu einem frühen Zeitpunkt vertraglich aneinander binden, in welchem sie lediglich vage (finanzielle) Vorstellungen von dem zu verwirklichten Bauvorhaben haben. Erst nach Vertragsschluss werden die Planinhalte geschaffen, weiterentwickelt, konkretisiert und optimiert und damit auch das Vertragsverhältnis auf die Probe gestellt. Mitunter stellten Auftraggeber im Zuge der Vertragsdurchführung fest, dass sie an dem Vertrag nicht weiter festhalten möchten. Im Zuge der Baurechtsreform im Jahr 2018 war der Gesetzgeber bemüht, durch die Sonderregelungen der §§ 650p – 650 t BGB die Bestimmung der Vertragsziele zeitlich weitestmöglich nach vorne zu verlagern und gewährt den Vertragspartnern die Möglichkeit, sich über ein Sonderkündigungsrecht vom Vertrag zu lösen. Die bisherige Praxiserprobung mit unzähligen Einzelfällen hat diese Regelungen auf den Prüfstand gestellt und wirft einige Fragen zum Umfang der Vertragszielbestimmung und den Voraussetzungen und Grenzen des Sonderkündigungsrechtes auf, welchen sich dieses Seminar widmet. Ziel ist es, mit praxisnahen Beispielen die neuen Regelungen einzuordnen und Handlungsempfehlungen im Falle von Konflikten zu liefern.
  1. Einleitung
  2. Vertragszielbestimmung, § 650p Abs. 1 BGB
    1. Dogmatische Einordnung
    2. Wesentliche Planungs- und Überwachungsziele
    3. Einordnung unter die HOAI-Grundleistungen?
    4. Vereinbarung oder Vorlage durch AN
    5. Ansprüche bei mangelhafter/unterbliebener Bestimmung
    6. Vergütung der Leistungen aus der Vertragszielbestimmung
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    1. Sonderkündigung durch den AN
    2. Sonderkündigung durch den AG
    3. Sonderfall: Verbraucher
    4. Vorlage „zur Zustimmung“
    5. Abrechnung erbrachter Leistungen
    6. Sonderfall: Vorpreschender Planer
    7. Kündigung durch AN vor Erhalt der Unterlagen? Besprechung des BGH-Urteils VII ZR 862/21
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Das Seminar richtet sich an alle, die mit der Gestaltung und Abwicklung von Architekten- und Ingenieurverträgen befasst sind, allen voran Geschäftsführer und Projektleiter aus Architektur- und Ingenieurbüros, Projektsteuerer/-manager, öffentliche und private Bauherren einschließlich Bauverwaltung, Projektentwickler, Bauträger, Bauunternehmen und (Inhouse-)Baujuristen.

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Richterin am Landgericht
ist im Landgericht Darmstadt in einer Spezialkammer für Bau- und Architektenrecht und betreut in ihrer kammerinternen Sonderzuständigkeit Honorarstreitigkeiten aus Architekten- und Ingenieurverträgen. Vor ihrer richterlichen Tätigkeit beriet Frau Dr. Henrici über neun Jahre als Rechtsanwältin und davon über sechs Jahre als Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Mandanten aus der Baubranche. In dieser Zeit war Frau Dr. Henrici auch als Syndikusanwältin für die Arcadis Germany GmbH, einen der größten Generalplaner weltweit, tätig und leitete dort u.a. ein internes Schulungsprogramm im Vertrags- und Nachtragsmanagement für Architekten und Ingenieure. Aus der projektorientierten Zusammenarbeit mit Planern, Kalkulatoren, Terminplanern und Bauüberwachern ist Frau Dr. Henrici für ihren Pragmatismus und Praxisbezug bekannt. Frau Dr. Henrici ist bereits seit vielen Jahren wissenschaftlich im Bereich des Architekten- und Ingenieurrechts tätig. Im Jahr 2016 promovierte sie an der TU Darmstadt zu dem Thema „Die Ansprüche und Rechte des mit der Objektüberwachung der Gebäudeerrichtung beauftragten Architekten und Ingenieurs bei Bauablaufstörungen“. Auch hält sie regelmäßig Vorträge und leitet Seminare zu Themen aus dem Bereich des Bau- und Architektenrechts. Im Nomos Kommentar zum Schuldrecht von Dauner-Lieb/Langen kommentiert Frau Dr. Henrici die §§ 650 p bis r BGB, welche auch die Aufmerksamkeit des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs geweckt haben (vgl. VII ZR 862/21).

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27.10.2026
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Dr. Natalie Henrici

179.00 € (zzgl. MwSt)

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Online
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