Koordinierungspflichten am Bau

Vorausschauende und fachlich einwandfreie Koordination ist der Dreh- und Angelpunkt eines jeden Bauprojektes. Fast immer liegen die Probleme eines nicht reibungslos verlaufenden Bauvorhabens in fehlender Schnittstellendefinition, mangelhafter Abstimmung, nicht rechtzeitiger Vorlage erforderlicher Informationen. Oftmals ist nicht einmal klar, welcher der beteiligten Planer für die Planung bestimmter Details zuständig ist, ob Informationen abzufragen oder unaufgefordert beizubringen sind, wer bei wessen Leistung mitwirken muss oder diese zu prüfen hat. Auch die Bauherren sind sich vielfach ihrer zentralen Koordinationspflicht insbesondere in der Leistungsphase 0 nicht bewusst, obwohl alle aktualisierten Regelwerke, auch das neue Bauvertragsrecht, das ab dem 01.01.2018 in Kraft tritt, erhebliches Gewicht auf die frühe Abklärung des Leistungssolls legen. Anhand einer Vielzahl entschiedener Praxisbeispiele sollen Art und Umfang von Koordinierungspflichten in den einzelnen Projektphasen geprüft und ihre Auswirkung auf die Haftung und Vergütung der Beteiligten aufgezeigt werden. Die einzelnen Verantwortlich­keiten sollen gegeneinander abgegrenzt werden, ebenso die Geeignetheit/Notwendigkeit von vertraglichen Regelungen wird erörtert.


  1. Die Koordinierungspflichten des Bauherrn:
    • Definitionen des Projektes: Die Leistungsphase 0; die zentrale Koordinationspflicht des § 4 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B; Regelung des Zusammenwirkens aller am Bau Beteiligten; Haftung für Erfüllungsgehilfen (Architekten, Ingenieure, Projektsteuerer, Projektcontroller und Vorunternehmer)?; die Grenzen der Koordinationspflicht des Auftraggebers; Klauselwerke zur Regelung der Koordinierungspflicht; Nutzerkoordination
  2. Die Koordinierungspflichten des Objektplaners:
    • Die Koordinierungspflichten in den Planungsphasen; Koordinierungspflichten in der Vergabephase; Koordinierungspflichten in der Leistungsphase 8; Prüfung der Werk- und Montageplanung; Planungsschnittstelle zum TA-Ingenieur; Insbesondere: Terminplanung
  3. Die Koordinierungspflichten des Tragwerkplaners:
    • Mitwirkung bei der Terminplanung; Schnittstelle zur Tätigkeit des Prüfingenieurs
  4. Die Koordinierungspflichten des TGA-Planers:
    • Mitwirkung bei der Terminplanung (Leistungsphasen 2, 3, 5); Mitwirkung bei der Koordination der am Projekt Beteiligten (Leistungsphase 8), Schnittstelle zur Tätigkeit des Objektplaners und Anlagenhersteller
  5. Die Koordinierungspflichten des Projektsteuerers:
    • Darstellung der Koordinierungspflichten nach dem 5-Phasen-Leistungsbild AHO (DVP); Abgrenzung der Koordinierungspflichten von Organisations-, Informations-, Dokumentationspflichten; Abgrenzung der Koordinierungspflichten von Projektsteuerer, Auftraggeber und Planern; die Haftung des Projektsteuerers wegen Koordinierungspflichtverletzung
  6. Die Koordinierungspflichten des Unternehmers:
    • Die Leitungs- und Koordinierungsverantwortung des Auftragnehmers gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 VOB/B; die Koordination der Nachunternehmer durch den Generalunternehmer; Abgrenzung der Koordinierungspflicht des Auftragnehmers von der Verantwortung des Auftraggebers und seiner Erfüllungsgehilfen


Architekten, Ingenieure, Baujuristen, Generalplaner, Projektsteuerer, Generalunternehmer sowie Projekt- und Bauleiter privater und öffent­licher Auftraggeber.

Referent

Dr. Barbara Gay

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht

ist in Düsseldorf tätig. Ihr Tätigkeitsschwerpunkt liegt in allen Facetten des Bau- und Architektenrechts, von der Vertragsgestaltung von Bau- und Architektenverträgen über die Projektbegleitung bei der Realisierung und Abwicklung von Bauvorhaben bis hin zu Mängel-, Schadensersatz- und Honorarmanagement, wobei Ansprüche auch forensisch geltend gemacht bzw. abgewendet werden. Sie vertritt Bauherren, Bauunternehmer, Architekten und Ingenieure in allen relevanten Rechtsfragen. Weiterhin ist die Referentin im Recht des Baustoffhandels tätig, insbesondere im Bereich der Beratungshaftung von Baustoffherstellern sowie bei Zulassungsfragen und Mängeln von Baustoffen. Frau Dr. Gay ist durch verschiedene Seminare und Veröffentlichungen zum Bauvertragsrecht bekannt.


Gesamteindruck

(3,6 von 5 Sternen)

Inhalt

(4,4 von 5 Sternen)

Art der Präsentation

(4,0 von 5 Sternen)

Stoffumfang

(2,8 von 5 Sternen)

Seminarunterlagen

(4,4 von 5 Sternen)

Betreuung durch IBR-Seminare

(4,6 von 5 Sternen)
Basierend auf 9 Bewertungen

Vorausschauende und fachlich einwandfreie Koordination ist der Dreh- und Angelpunkt eines jeden Bauprojektes. Fast immer liegen die Probleme eines nicht reibungslos verlaufenden Bauvorhabens in fehlender Schnittstellendefinition, mangelhafter Abstimmung, nicht rechtzeitiger Vorlage erforderlicher Informationen. Oftmals ist nicht einmal klar, welcher der beteiligten Planer für die Planung bestimmter Details zuständig ist, ob Informationen abzufragen oder unaufgefordert beizubringen sind, wer bei wessen Leistung mitwirken muss oder diese zu prüfen hat. Auch die Bauherren sind sich vielfach ihrer zentralen Koordinationspflicht insbesondere in der Leistungsphase 0 nicht bewusst, obwohl alle aktualisierten Regelwerke, auch das neue Bauvertragsrecht, das ab dem 01.01.2018 in Kraft tritt, erhebliches Gewicht auf die frühe Abklärung des Leistungssolls legen. Anhand einer Vielzahl entschiedener Praxisbeispiele sollen Art und Umfang von Koordinierungspflichten in den einzelnen Projektphasen geprüft und ihre Auswirkung auf die Haftung und Vergütung der Beteiligten aufgezeigt werden. Die einzelnen Verantwortlich­keiten sollen gegeneinander abgegrenzt werden, ebenso die Geeignetheit/Notwendigkeit von vertraglichen Regelungen wird erörtert.

  1. Die Koordinierungspflichten des Bauherrn:
    • Definitionen des Projektes: Die Leistungsphase 0; die zentrale Koordinationspflicht des § 4 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B; Regelung des Zusammenwirkens aller am Bau Beteiligten; Haftung für Erfüllungsgehilfen (Architekten, Ingenieure, Projektsteuerer, Projektcontroller und Vorunternehmer)?; die Grenzen der Koordinationspflicht des Auftraggebers; Klauselwerke zur Regelung der Koordinierungspflicht; Nutzerkoordination
  2. Die Koordinierungspflichten des Objektplaners:
    • Die Koordinierungspflichten in den Planungsphasen; Koordinierungspflichten in der Vergabephase; Koordinierungspflichten in der Leistungsphase 8; Prüfung der Werk- und Montageplanung; Planungsschnittstelle zum TA-Ingenieur; Insbesondere: Terminplanung
  3. Die Koordinierungspflichten des Tragwerkplaners:
    • Mitwirkung bei der Terminplanung; Schnittstelle zur Tätigkeit des Prüfingenieurs
  4. Die Koordinierungspflichten des TGA-Planers:
    • Mitwirkung bei der Terminplanung (Leistungsphasen 2, 3, 5); Mitwirkung bei der Koordination der am Projekt Beteiligten (Leistungsphase 8), Schnittstelle zur Tätigkeit des Objektplaners und Anlagenhersteller
  5. Die Koordinierungspflichten des Projektsteuerers:
    • Darstellung der Koordinierungspflichten nach dem 5-Phasen-Leistungsbild AHO (DVP); Abgrenzung der Koordinierungspflichten von Organisations-, Informations-, Dokumentationspflichten; Abgrenzung der Koordinierungspflichten von Projektsteuerer, Auftraggeber und Planern; die Haftung des Projektsteuerers wegen Koordinierungspflichtverletzung
  6. Die Koordinierungspflichten des Unternehmers:
    • Die Leitungs- und Koordinierungsverantwortung des Auftragnehmers gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 VOB/B; die Koordination der Nachunternehmer durch den Generalunternehmer; Abgrenzung der Koordinierungspflicht des Auftragnehmers von der Verantwortung des Auftraggebers und seiner Erfüllungsgehilfen

Architekten, Ingenieure, Baujuristen, Generalplaner, Projektsteuerer, Generalunternehmer sowie Projekt- und Bauleiter privater und öffent­licher Auftraggeber.

Referent

Dr. Barbara Gay

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
ist in Düsseldorf tätig. Ihr Tätigkeitsschwerpunkt liegt in allen Facetten des Bau- und Architektenrechts, von der Vertragsgestaltung von Bau- und Architektenverträgen über die Projektbegleitung bei der Realisierung und Abwicklung von Bauvorhaben bis hin zu Mängel-, Schadensersatz- und Honorarmanagement, wobei Ansprüche auch forensisch geltend gemacht bzw. abgewendet werden. Sie vertritt Bauherren, Bauunternehmer, Architekten und Ingenieure in allen relevanten Rechtsfragen. Weiterhin ist die Referentin im Recht des Baustoffhandels tätig, insbesondere im Bereich der Beratungshaftung von Baustoffherstellern sowie bei Zulassungsfragen und Mängeln von Baustoffen. Frau Dr. Gay ist durch verschiedene Seminare und Veröffentlichungen zum Bauvertragsrecht bekannt.

Gesamteindruck

(3,6 von 5 Sternen)

Inhalt

(4,4 von 5 Sternen)

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(4,0 von 5 Sternen)

Stoffumfang

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Seminarunterlagen

(4,4 von 5 Sternen)

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Termine

Datum
Ort
Referenten
Preis
10.12.2026
Online
Dr. Barbara Gay

499.00 € (zzgl. MwSt)

Terminart:
Online
Software:
ZOOM

09:30 - 11:00 Uhr
11:00 - 11:15 Uhr
Kaffeepause
11:15 - 12:45 Uhr
12:45 - 13:45 Uhr
Mittagspause
13:45 - 15:15 Uhr
15:15 - 15:30 Uhr
Kaffeepause
15:30 - 17:00 Uhr

Informationen zum Ablauf:
  • Ausführliche Seminarunterlagen in digitaler Form (ca. ein bis zwei Tage vor dem Seminar)
  • Unsere Online- und Hybrid- Seminare werden mit ZOOM durchgeführt. Den entsprechenden Link senden wir Ihnen 2 Tage vor Seminarbeginn zu.
  • Zertifikate werden im Nachgang per E-Mail versandt
  • Nach dem Seminar werden wir Ihnen per E-Mail unseren Fragebogen zukommen lassen. (Wir freuen uns über jede Rückmeldung)
  • Buchen Sie bis zum: 26.11.2026
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